Am liebsten Koffer packen und so schnell wie möglich ausziehen.

Wenn man sich in seiner Wohnung unwohl fühlt, ist das oft der erste Gedanke. Doch der zweite folgt sogleich-kündigen. Doch wie läuft eine solche Kündigung ab, was gilt es zu beachten?
Mit dem Mietrecht war ein jeder schonmal konfrontiert, denn der Großteil aller Deutschen wohnt zur Miete. Dementsprechend sehen sich viele Menschen irgendwann einmal mit Problemen in ihrem Mietverhältnis konfrontiert. Haben Sie es versäumt, die Miete rechtzeitig zu zahlen und gibt es deswegen Probleme mit Ihrem Vermieter? Wir helfen Ihnen gerne!

Hier finden Sie eine Übersicht zu den relevantesten Themen rund um das Mietrecht

Grundsätzlich muss zwischen zwei Formen der Kündigung unterschieden werden. Zum Einen die ordentliche und zum Anderen die außerordentliche Kündigung.

Ordentliche Kündigung
Das Mietrecht regelt die Kündigung eines Mietvertrags in den §§568-576b BGB. Hierbei besagt §573c BGB für unbefristete Mietverträge: "Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig."

EIn unbefristeter Mietvertrag zeichnet sich gerade dadurch aus, dass die Dauer der Miete nicht von Anfang an festgelegt ist. Ist der Endzeitpunkt der Mietdauer von vorneherein klar, so handelt es sich um einen befristeten Mietvertag, für den die ordentliche Kündigung gleichsam ausscheidet.

Dem §573c BGB lässt sich entnehmen, dass bei unbefristeten Mietverträgen eine Frist von 3 Monaten besteht. Entscheidend ist für den Beginn dieser Frist, dass die Kündigung innerhalb der ersten drei Werktage des ersten Monats eingereicht wird. Hierbei ist besonders entscheidend, dass das Kündigungsschreiben um Briefkasten des Vermieters landet. Daher sollte umbedingt darauf wert gelegt werden, die Kündigung per Einschreiben zu versenden.

Außerordentliche Kündigung
Eine weitere Form der Kündigung ist die sogenannte außerordentliche Kündigung. Im Fall einer außerordentlichen Kündigung kann der Mieter das Mietverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfristen beenden, sofern ein  wichtiger Grund vorliegt, der es unzumutbar macht, das Mietverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.

Hier ein paar Beispiele für einen solchen außerordentlichen Kündigungsgrund:

  • der gemietete Wohnraum ist so beschaffen, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist.
  • ein anderer Mieter belästeigt Sie permanent(Klopfe, Schreien, Drohbriefe, Klingen u.Ä.), sodass die Fortführung des Mietverhältnis Ihnen nicht zumutbar ist. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.
  • der Vermieter verletzt seine mietvertraglichen Pflichten auf eine erhebliche Art und Weise.

Wie Sie sehen, haben sie mehrere Möglichkeiten ihrem Mietvertag ein Ende zu beenden. Hierbei empfiehlt es sich jedoch, die Kündigung möglichst sicher zu gestalten. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet des Mietrechts.

 

 

Sie ziehen aus Ihrer Wohnung aus und ihr Vermieter verlangt von Ihnen, die Wohnung komplett renoviert zu übergeben, in einem besseren Zustand, als Sie sie zu Beginn des Mietverhältnisses übernommen haben? Oder Sie haben Ihre Wohnung schon eine ganze Weile und Ihr Vermieter möchte, dass Sie selbst auf eigene Kosten einige Schönheitsreparaturen durchführen?

Derartige Situationen treten häufig auf und meist stützt sich der Vermieter dabei auf bestimmte Passagen im Mietvertrag. Was viele nicht wissen: Nur weil es Mietvertrag steht, muss es nicht immer stimmen. Insbesondere in Formularmietverträgen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten, kann der Vermieter nicht nach Belieben alle Reparaturen auf seine Mieter abwälzen, die er sonst selbst durchführen müsste. So ist es typsicherweise nicht zulässig, alle paar Jahre von Mietern zu verlangen, bestimmte Zimmer zu renovieren, obwohl dies gar nicht nötig wäre. Ebenfalls kann der Vermieter in der Regel nicht verlangen, dass die Wände nur in einer ganz bestimmten Farbe gestrichen werden dürfen.
Am Ende muss in solchen Fragen jedoch immer von Fall zu Fall entschieden werden und es kommt stets auf die Bewertung des individuellen Mietvertrags an.
Lassen Sie sich daher bei Problemen oder Fragen zu diesem Thema in unserer Rechtsanwaltskanzlei kompetent beraten.

Sie wohnen als Mieter in einem Mehrparteienhaus und es gibt Probleme mit der Müllentsorgung? Auch hier können wir als Rechtsanwälte Ihnen helfen.

Jeder Mieter hat ein Recht auf die vertragsgemäße Nutzung der Mietsache. Bei einer Mietwohnung gehört dazu die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Müllentsorgung, die Ihr Vermieter gewährleisten muss. Die Kosten werden in der Praxis meist im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt. Speziell in Trier kommt aktuell hinzu, dass ab 2020 die Berechnung der Müllentsorgungskosten vom Zweckverband der Abfallwirtschaft (ART) durch den Einsatz von mit Transpondern versehenen Tonnen neu geregelt wird.

Nicht selten entsteht über die Anschaffung von Abfallbehältern und die Verteilung der Entsorgungskosten zwischen Mietern und Vermietern Streit.
Wenn auch Sie hiervon betroffen sein sollten, wenden Sie sich an uns und nutzen Sie die Möglichkeit, jederzeit einen Termin in unserer Kanzlei zu vereinbaren.

Eine in jedem Jahr aufs Neue leidige Aufgabe ist das Räumen des Gehwegs bei Schnee und Eis.
Dafür können Mieter selbst zuständig sein oder es wird ein vom Vermieter beauftragter Räumdienst tätig. Meist werden die dabei entstehenden Kosten vom Vermieter auf die Mietparteien umgelegt. Wie genau die Aufgaben- und Kostenverteilung geregelt ist, gestaltet sich von Mietverhältnis zu Mietverhältnis unterschiedlich. Entsprechende Klauseln finden sich mal im Mietvertrag, mal in der Hausordnung oder in anderen für die Mieter geltenden Vereinbarungen. Auch kann die Art und Weise der Kostenaufteilung erheblich variieren, eine Pauschalzahlung kommt ebenso vor, wie eine Umlage nach Größe der Wohnfläche. Unter Umständen können einzelne Mieter sogar ganz von einer Beteiligung ausgenommen sein.
Sollte es bei Ihnen im Haus Streit darüber geben, wer wann zu räumen oder zu zahlen hat, zögern Sie nicht und lassen Sie sich von uns anwaltlich zu ihren Rechten und Pflichten als Mieter beraten.

Ihre Mietwohnung ist beschädigt und der Vermieter weigert sich, den Schaden zu beheben? Vielen Mietern ist hierbei nicht bewusst, dass Sie einer solchen Situation nicht schutzlos ausgesetzt sind. Eine mangelhafte Mietsache berechtigt den Mieter grundsätzlich zur Minderung der Miete. Doch dann stellt sich die Frage, wann eine Minderung der Miete möglich ist und ob diese ratsam ist.

Entscheidend ist zunächst, dass ein Mangel im mietrechtlichen Sinn vorliegt. Ein Mangel beschreibt eine Abweichung der vereinbarten Soll-Beschaffenheit von der tatsächlichen Beschaffenheit(sog. Ist-Zustand). Endscheidend ist, auf den vertraglichen Nutzungszweck abzustellen, dem Bewohnen der Räumlichkeit. Darüber hinaus kommt es darauf an, was bei Vertragsschluss vereinbart wurde. Schlussendlich kann bei der Beurteilung eines Mangels hilfsweise auf objektive Kriterien zurückgegriffen werden, nämlich darauf, wie eine Mietsache dieser Art typischerweise beschaffen sein muss.
Liegt ein Mangel vor, so muss dies zum Schutz der Mietsache selbst dem Vermieter unverzüglich angezeigt werden. Hierbei gilt, je ernster die Situation, desto schneller muss der Mieter den Vermieter in Kenntnis setzen. Die Mängelanzeige kann telefonisch, per Mail oder Fax erfolgen.
Die Mängelanzeige ist dabei mit einer unter Fristsetzung gestellten Aufforderung zur Mangelbeseitigung zu verbinden.
In jedem Fall sollten Sie jedoch einen Anwalt hinzuziehen, bevor Sie auf eigene Faust tätig werden.
Bei einer Mängelanzeige und einem Verlangen zur Beseitigung gilt es einige wichtige Kriterien zu beachten. Unterlässt der Mieter die Mängelanzeige oder übermittelt diese nicht unverzüglich, macht er sich unter Umständen selbst schadensersatzpflichtig. Außerdem hinaus geht der Mieter dann des Minderungs-, Schadens- und Aufwendungsersatzrechtes verlustig. Auch die dem Mieter gegebene Möglichkeit, seine Wohnung zu kündigen ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht durchsetzbar.
Besondere Vorsicht ist bei der Zurückbehaltung eines Teils der Miete geboten. Stellt sich die Zurückbehaltung im Nachhinein als ungerechtfertigt heraus, bedeutet dies, dass der Mieter sich im Zahlungsverzug befindet, was im schlimmsten Fall sogar einen Kündigungsgrund darstellen kann.
Sichern Sie sich daher rechtlich umfassend ab, bevor Sie vom scharfen Schwert Mietminderung Gebrauch machen und vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin.