Sie sind alleinstehend und kinderlos und denken bei dem Wort Testament an alte Menschen?

Wir zeigen Ihnen, warum es Sinn macht, sich auch in jungen Jahren mit dem Thema Testament auseinanderzusetzen.

Grundsätzlich gilt: Gibt es kein Testament, greift die sogenannte gesetzliche Erbfolge. Im Rahmen des gesetzlichen Erbrechts werden die Verwandten je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich eingeordnet.

Es gilt:

1. Ordnung: Kinder des Erblassers und Enkelkinder

2. Ordnung: Eltern des Erblassers, Geschwister und Nichten und Neffen

3. Ordnung: Großeltern des Erblassers, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen

Nähere Verwandte schließen grundsätzlich die weiter entfernten Verwandten von der Erbfolge aus. Können gar keine Angehörigen des Erblassers ermittelt werden, erbt der Staat.  Die gesetzliche Erbfolge ist besonders ärgerlich, wenn Ihnen Personen sehr nahestehen, die nicht mit Ihnen verwandt sind. So wird Ihr Partner von dem Erbe ausgeschlossen, obwohl er/sie Ihnen vielleicht am nächsten steht. Mit Hilfe eines Testaments können Sie selbst entscheiden, wie mit Ihrem Hab und Gut verfahren wird. Auch ein anderes Beispiel zeigt eindrucksvoll, warum es Sinn macht, ein Testament zu errichten.

Ein Ehepaar mit zwei Kindern lässt sich scheiden. Ein Ehepartner lebte bis zu dem Unfalltod alleine mit den minderjährigen Kindern, die nun Ihre gesetzlichen Erben geworden sind. Allerdings verwaltet Ihr Vater (Ex-Ehemann), weil sie noch nicht volljährig sind, das Vermögen für seine Kinder. 

Durch das Testament kann der Erblasser frei darüber entscheiden, wer als Vermögenspfleger in Frage kommt. Diese würde im vorherigen Beispiel bedeuten, dass der frei gewählte Vermögenspfleger das Erbe der Kinder bis zu deren Volljährigkeit betreut. Hierüber hinaus ist es auch möglich, zusätzlich einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Durch den Testamentsvollstrecker kann das Erbe an das Eintreten bestimmter Gründe oder Fristen geknüpft werden. So ist es möglich, dass Erbe Stückweise an die Erben zu zahlen oder an den Eintritt eines bestimmten Lebensjahres zu knüpfen. 

Wie Sie sehen, empfiehlt es sich, diese höchstpersönlichen Angelegenheiten frühzeitig zu regeln. Neben Ihren persönlichen Wünschen, die es garantiert, lassen sich durch geschickte Optimierung auch bei der Erbschaftssteuer Vorteile erzielen, sodass mehr bei Ihren Erben ankommt. Testamentarische Verfügungen zu treffen, ist daher nicht erst am Lebensabend relevant, sondern sinnvoll für jeden, sobald er etwas zu vererben hat. Wer sein Testament selbst aufsetzen und nicht von einem Notar verfassen lassen will, muss einige formale und inhaltliche Anforderungen beachten, damit seine Wirksamkeit garantiert ist. Gerne beraten wir Sie anwaltlich, um Ihnen die Umsetzung Ihrer Vorstellungen möglichst angenehm und unkompliziert zu gestalten. In sämtlichen Fragen beraten wir Sie gerne und unterstützen sie bei den Formalitäten. 

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung? 

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer Sie in Ihren persönlichen Angelegenheiten vertreten soll, wenn Sie aus Gesundheitsgründen dazu selbst nicht mehr in der Lage sind.
Der Bevollmächtigende erteilt dabei einem anderen für den Fall seiner späteren Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit die Vollmacht, in seinem Namen zu handeln. Auf diese Weise können Sie frühzeitig regeln, welcher Ihrer Angehörigen Ihre wichtigen Geschäfte für Sie übernehmen soll, wenn Sie es nicht mehr können. Einen externen Betreuer benötigen Sie dann zumeist nicht mehr. So sparen Sie nicht nur die Kosten der Bestellung eines gerichtlichen Betreuers, sondern können ihre Angelegenheiten auch in die Hände einer vertrauten Person legen.

Von der Patientenverfügung unterscheidet sich die Vorsorgevollmacht dadurch, dass in letzterer nicht verfügt wird, wer für Sie handeln soll, sondern Sie selbst festlegen, was Sie im Fall schwerer Krankheit wünschen. So können Sie sichergehen, dass Ihr persönlicher Wille umgesetzt wird, auch wenn Sie sich nicht mehr äußern können. Jeder Volljährige kann eine Patientenverfügung verfassen, an die später sowohl der behandelnde Arzt als auch ein etwaiger Bevollmächtigter oder Betreuer gebunden ist. Die Beschäftigung mit den eigenen Wünschen für den Fall schwerer Krankheit ist zwar kein angenehmes, dafür jedoch ein umso wichtigeres Thema. Es ist nie zu früh, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Behandlungsmethoden, beispielsweise lebenserhaltende Maßnahmen, man im Fall der Fälle wünscht und welche man ablehnt.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ergänzen einander somit sinnvoll.
Eine anwaltliche Beratung ist besonders sinnvoll, um sicherzugehen, dass die Verfügung den an ihre Wirksamkeit gestellten formellen und inhaltlichen Anforderungen entspricht. Gerne beraten wir Sie zu allen rechtlichen und praktischen Fragen rund um dieses Thema.