Die Besonderheit des Familien- und Erbrechts liegt darin, dass beide Rechtsgebiete sehr vielschichtig sind. Hieraus ergibt sich, dass jeder Fall einzigartig und nur teilweise mit anderen Fällen vergleichbar ist.

Als Fachanwälte des Familienrechts legen wir einen besonderen Wert auf eine persönliche und mandantennahe Betreueung. Denn gerade im Familien- und Erbrecht stammen viele Sachverhalte aus sehr persönlichen Lebensbereichen. Wenden Sie sich daher in allen familien- und erbrechtlichen Fragen vertrauensvoll an uns.

Hier finden Sie eine kleine Übersicht über relevante Themen aus dem Familien- und Erbrecht.

 

Den eigenen Nachlass gut geregelt wissen

Der letzte Wille eines Menschen betrifft seine sogenannte Testierfreiheit. Hiernach ist es jedem Menschen selbst überlassen, ein Testament zu verfassen oder nicht. Allerdings gibt es selten Konstellationen, in denen ein Testament keine Vorteile bringt.

Grundsätzlich greift bei fehlendem Testament die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge kennt jedoch nur feste Erbquoten. Wenn Sie verschiedene Personen besondere Gegenstände oder "mehr" von ihrem Vermögen zu kommen lassen wollen, bedarf es eines Testaments. Des Weiteren haben Sie bestimmt schon mal von einem Erbfall gehört, bei dem es zum Streit unter denh Erben kam. Dies ist vorallem dahingehend problematisch, dass  jeder Streit unter den Erben Geld kostet und folglich das vererbbare Vermögen vermindert. Dies kann mit einem eindeutigen Testament verhindert werden.

Neben dem Punkt der Eindeutigkeit, birgt das Aufsetzen des Testaments einen erbschaftssteuerrechtlichen Vorteil. Durch eine geschickte Optimierung des Rechtsanwalts, kann die Erbschaftssteuer gering gehalten werden, sodass "mehr" bei ihren Erben ankommt.

Handschriftliches oder notarielles Testament?

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, ein Testament zu verfassen. Zum einen durch ein handschriftliches Testament und zum Anderen ein notarielles Testament.

Zur Erhebung eines handschriftlichen Tetaments muss in sachlicher, verständlicher und in leserlicher Weise ihr letzter Wille niedergeschrieben werden. Wichtig ist hierbei, dass Sie das Testament mit der Hand schreiben und unterzeichnen. Ansonsten ist es ungültig. Des Weiteren muss das Dokument mit Datum und ihrer Unterschrift versehen werden. Achten Sie aus Schutz vor Manipulation darauf, dass ihre Unterschrift sich unterhalb des Texts befindet.

Bei der Erhebung eines handschriftlichen Testaments ist es dennoch ratsam, einen Anwalt hinzuziehen um sicherzustellen, dass Ihr letzter Wille vollumfänglich in Erfüllung geht und nicht an juristischen Besonderheiten scheitert.

Eine weitere Möglichkeit, ein Testament zu erheben, ist das sogenannte notarielle Testament. Der Notar verschriftlich, gegen eine Gebühr, Ihre Wünsche in korrekte und unafechtbare Formulierungen. Zudem wird das Testament im Notariat und im "zentralen Testamentsregister" hinterlegt. Die Erhebung durch den Notar ist daher eine sichere aber gleichwohl teurere Lösung.

Im Rahmen der Scheidung ist oft der Kindesunterhalt ein zentraler Streitpunkt. Auch bei nicht verheirateten Paaren kann es im Fall der Trennung zu Konflikten um Unterhaltsverpflichtungen kommen.
Grundsätzlich gilt, dass Kinder stets einen Anspruch auf Kindesunterhalt haben. Leben die Eltern mit dem Kind zusammen, stellt sich die Frage nicht, wer den Unterhalt zahlen muss. Leben die Eltern getrennt, ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Dies gilt unabhängig von dem Einkommen des anderen Elternteils.

Das Familienrecht hat die Unterphaltspflicht gesetzlich geregelt. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die sie unter der Rubrik:" Düsseldorfer Tabelle" finden.

Dennoch gelten im Rahmen des Kindesunterhalts diverse Besonderheiten. So unterscheidet das Familienrecht zwischen sogeannten privilegierten Volljährigen und volljährige Kinder. Privilegierte Volljährige Kinder sind Kinder, die volljährig  und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden, nicht älter als 21 Jahre alt sind und im Haushalt eines Elternteils leben. Sie werde minderjährigen Kindern in der Rangfolge den minderjährigen Kindern beim Unterhaltsrecht gleichgestellt. Volljährige Kinder, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, haben zwar einen Unterhalsanspruch sind aber nachranging zu betrachten, was bedeutet, dass der Unterhatspflichtige zunächst die minderjährigen bzw. privilegierten Volljährigen versorgen muss.

Besonderheit: Freiwilliges soziales Jahr
Ihr Kind absolviert gerade ein freiwilliges soziales Jahr und Sie fragen sich, was mit dem Kindesunterhalt ist?

Früher hat das Gericht entschieden, dass die Ableistung eines FSJ auf einer freien Entscheidung des Unterhaltsberechtigten(das Kind) beruht. Durch die Ableistung verzögert sich die weitere Ausbildung und das Kind kommt somit nicht seiner Erwerbsobliegenheit nach.Nach dem Gericht habe das Kind die Pflicht, nach Abschluss der Schulausbildung, alsbald eine Berufsausbildung zu beginnen und sie "mit Fleiß in der gebotenen Zielstreibigkeit in angemessener Zeit zu beenden".

DIese Rechtsprechung hat das Gericht aufgegeben. Nach dem OLG Frakfurt dient das FSJ der Vorbereitung auf den Beruf und folgt anderen Zwecken. Hierbei stützte das OLG seine Auffassung auf das Gesetz zur Förderung von Jugend-Frewilligen- Diensten. Das Gesetz verfolge das Ziel, Jugendlichen durch eine am Gemeinwohl orientierte Tätigkeit „soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln“.Die Ableistung eines FSJ diene daher grundsätzlich der Entwicklung der noch nicht ausgebildeten Persönlichkeit des Jugendlichen, solle seine Verantwortungsfähigkeit stärken und damit letztlich seine Persönlichkeit festigen.

Dennoch betont das OLG Frankfurt, dass die Unterhaltsverpflichtung während der Ableistung eines FSJ nicht pauschal sondern immer im Rahmen einer Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalls erfolgen müsse. Insbesondere bezieht sich das Urteil auf einen Minderjährigen. Das OLG Frankfurt lässt hierbei die Frage gekonnt offen, ob die gleichen Grundsätze auch für einen Volljährigen gelten. Tendenziell ist, der Entwicklung der Rechtsprechung nach, hiervon auszugehen.

Rechtliche und persönliche Unterstützung in schwierigen Zeiten

Die Scheidung einer Ehe ist eine höchstpersönliche Angelegenheit und für alle Beteiligten mit großer emotionaler Belastung verbunden. Umso wichtiger ist, es sich während des gesamten Verfahrens gut beraten und unterstützt zu wissen. Als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Familienrecht verfügen wir über langjährige Erfahrung in allen Fragen der Ehescheidung. Daher können wir Sie in allen Schritten des Verfahrens fachlich kompetent und verständig beraten. Sowohl in Fragen der Vermögensaufteilung oder des Unterhalts, als auch in allen Punkten der Auseinandersetzung mit der Gegenpartei, stehen wir Ihnen unterstützend zur Seite, um Ihre Interessen bestmöglich zu wahren. Vereinbaren Sie gerne einen persönlichen Gesprächstermin in unseren Kanzleiräumlichkeiten.

Mit einer Patientenverfügung können Sie als Patient für den Fall vorsorgen, dass Sie über die Durchführung einer medizinischen Maßnahme nicht mehr entscheiden können. So können Sie sichergehen, dass ihr persönlicher Wille umgesetzt wird, auch wenn Sie sich nicht mehr äußern können.
Jeder Volljährige kann eine Patientenverfügung verfassen, an die später sowohl der behandelnde Arzt als auch ein etwaiger Bevollmächtigte oder Betreuer gebunden ist.
Die Beschäftigung mit den eigenen Wünschen für den Fall schwerer Krankheit ist zwar kein angenehmes, dafür jedoch ein umso wichtigeres Thema. Es ist nie zu früh, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Behandlungsmethoden, beispielsweise lebenserhaltende Maßnahmen, man im Fall der Fälle wünscht und welche man ablehnt.
Eine anwaltliche Beratung ist hier besonders sinnvoll, um sicherzugehen, dass die Verfügung den an ihre Wirksamkeit gestellten formellen und inhaltlichen Anforderungen entsprich.
Gerne beraten wir Sie zu allen rechtlichen und praktischen Fragen rund um dieses Thema.


Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer sie in ihren persönlichen Angelegenheiten vertreten soll, wenn sie aus Gesundheitsgründen dazu selbst nicht mehr in der Lage sind.
Der Bevollmächtigende erteilt dabei einem anderen für den Fall seiner späteren Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit die Vollmacht, in seinem Namen zu handeln. Auf diese Weise können Sie frühzeitig regeln, welcher ihrer Angehörigen ihre wichtigen Geschäfte für Sie übernehmen soll, wenn sie es nicht mehr können. Einen externen Betreuer benötigen sie dann nicht mehr. So sparen Sie nicht nur die Kosten der Bestellung eines gerichtlichen Betreuers, sondern können ihre Angelegenheiten auch in die Hände einer vertrauten Person legen.
Von der Patientenverfügung unterscheidet sich die Vorsorgevollmacht dadurch, dass in letzterer nicht verfügt wird, wer für Sie handeln soll, sondern Sie selbst festlegen, was Sie im Fall schwerer Krankheit wünschen. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ergänzen einander somit.
Gerne beraten wir Sie anwaltlich hinsichtlich sämtlicher zu beachtender Formalitäten.

Düsseldorfer Tabelle 2019 Unterhalt für das erste und zweite Kind:

Nettoeinkommen

0-5
Jahre

6-11
Jahre

12-17
Jahre

ab 18
Jahre

Prozentsatz

Bedarfskontrollbetrag

bis 1.900

354

406

476

527

100

880/1.080

1.901 – 2.300

372

427

500

554

105

1.300

2.301 – 2.700

390

447

524

580

110

1.400

2.701 – 3.100

408

467

548

607

115

1.500

3.101 – 3.500

425

488

572

633

120

1.600

3.501 – 3.900

454

520

610

675

128

1.700

3.901 – 4.300

482

553

648

717

136

1.800

4.301 – 4.700

510

585

686

759

144

1.900

4.701 – 5.100

539

618

724

802

152

2.000

5.101 – 5.500

567

650

762

844

160

2.100

ab 5.501
je nach Fall

entnommen: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2019/index.php

Die verschiedenen Erbschaftssteuerklassen:

Steuerklasse

Verwandtschaftsgrad

Erbschaftsteuer Freibetrag

I

Ehegatten, Lebenspartner

500.000 €

I

Kinder, Enkelkinder
(wenn deren Eltern verstorben sind),
Stiefkinder, Adoptivkinder

400.000 €

I

Enkelkinder

200.000 €

I

Eltern und Großeltern

100.000 €

II

Geschwister, Kinder der Geschwister,
Stiefeltern, Schwiegerkinder, etc.

20.000 €

III

Nicht verwandte Erben

20.000 €

entnommen: https://www.steuerklassen.com/erbschaftssteuer/

 

Freibeträge und Steursatz innerhalb der ersten Steuerklasse:

Erbschaftssteuerklasse

Freibetrag

 Steuersatz

Ehegatten und
Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

500.000 €   

7 % bis 75.000 €
 11 % bis 300.000 €
 15 % bis 600.000 €
 19 % bis 6.000.000 €
 23 % bis 13.000.000 €
 27 % bis 26.000.000 €
 30 % ab 26.000.000 €

Adoptiv-, Stief- und leibliche Kinder sowie Enkel,
deren Eltern verstorben sind

400.000 €

Enkelkinder

200.000 €

Eltern und Großeltern

100.000 €

entnommen: https://www.steuerklassen.com/erbschaftssteuer/