Ärztliche Kunstfehler können nicht nur das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient erschüttern, sondern auch bleibende persönliche Folgen für den Betroffenen hervorrufen. Die Regulierung und Kompensierung solcher Schäden ist Gegenstand des Arzthaftungsrechts. Es bildet eine spezielle Rechtsmaterie an der Schnittstelle von Medizin und Recht und ist daher von besonderer Natur.
In der Rechtssprache versteht man unter Arzthaftung die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Arztes gegenüber seinem Patienten im Fall der Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflichten.
Behandelt ein Arzt einen Patienten, schließen sie dadurch einen Behandlungsvertrag, also einen Dienstvertrag im Sinne des bürgerlichen Rechts. Aus diesem Vertrag trifft den Arzt die Pflicht, bei der Behandlung die gebotene Sorgfalt zu beachten. Verstößt der Arzt gegen diese Verpflichtung, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Ein solcher Pflichtverstoß kann in Gestalt eines Behandlungsfehlers aber auch in Form versäumter Aufklärung des Patienten oder mangelhafter Dokumentation auftreten.
Falls Sie von einem solchen Fall betroffen sind, wenden Sie sich an uns. Wir beraten Sie gerne!