Das Arbeitsrecht ist für den Alltag der meisten Menschen so relevant wie kaum ein anderes Rechtsgebiet.

Jeder, der mit der Arbeitswelt in Berührung kommt, hat auch Kontakt zum Arbeitsrecht. Sei es, weil er Arbeitnehmer ist oder weil er als Arbeitgeber selbst Arbeitnehmer beschäftigt. Ob Sie gegen eine Kündigung, die Sie erhalten haben, vorgehen möchten, Ihnen noch offene Lohnzahlungen zustehen oder ob Sie als Arbeitgeber einen Pflichtverstoß von Angestellten unterbinden müssen, alle diese Probleme betreffen arbeitsrechtliche Fragen.

Als besonders sensible Materie verlangt das Arbeitsrecht einen umsichtigen Ausgleich der Interessen aller Beteiligten. Daher ist eine umfassende Kenntnis der zahlreichen Spezialmaterien unerlässlich. Ob Vertragsgestaltung oder Kündigungsschutz, Individual- oder Kollektivvereinbarung, als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht können wir Sie zu sämtlichen Fragen kompetent beraten. Vereinbaren Sie gerne mit uns einen Gesprächstermin, telefonisch oder in unserer Kanzlei.

Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten und möchten überprüfen, ob diese rechtmäßig ist? Als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht können wir sie hier qualifiziert beraten. Weder die ordentliche Kündigung, noch die außerordentliche fristlose Kündigung kann der Arbeitgeber einfach so aussprechen. Beide Kündigungsformen sind an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft, die eingehalten sein müssen, damit die Kündigung wirksam ist:

Ist die nötige Form eingehalten?
§ 623 BGB verlangt, dass die Kündigung schriftlich erfolgt. Ist die Schriftform nicht eingehalten, ist die Kündigung nichtig.

Wurde der Betriebsrat angehört?
Existiert in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat, muss er gemäß § 102 BetrVG vom Arbeitgeber vor jeder Kündigung angehört werden. Wird eine Kündigung ausgesprochen, ohne dass der Betriebsrat informiert worden ist, ist die Kündigung unwirksam.

Sind die bestehenden Fristen gewahrt?
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses unterliegt verschiedenen Fristen. § 622 BGB sieht für die ordentliche Kündigung eine Frist vor, die zwischen Ausspruch der Kündigung und Ende des Arbeitsverhältnisses eingehalten werden muss. Sie kann zwischen 2 Wochen in der Probezeit und sieben Monaten bei 20-jährigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses liegen und ist damit abhängig von der Beschäftigungsdauer.
Eine andere, aber nicht weniger wichtige Frist ist die Kündigungserklärungsfrist für außerordentliche Kündigungen nach § 626 II BGB. Hier ist vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Ereignis kündigen darf, dass ihn zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Nach dieser Frist darf er sich auf das jeweilige Ereignis als Kündigungsgrund nicht mehr berufen.

Und nicht zuletzt, liegt überhaupt ein ausreichender Kündigungsgrund vor?
In den allermeisten Fällen benötigt er Arbeitgeber für eine Kündigung einen ausreichenden Grund. Für ordentliche Kündigungen finden sich, soweit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, in § 1 KSchG die Gründe vorgeschrieben, die eine Kündigung erlauben. Für die außerordentliche Kündigung verlangt § 626 I BGB sogar einen Grund, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Ob ein ausreichender Grund besteht, kann Ihr Anwalt für Sie klären.
Dies sind nur ein paar der Fragen, die der Fachanwalt für Arbeitsrecht rechtlich für Sie überprüfen kann. Sollten Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Kündigung haben, dürfen Sie jedoch nicht zu lange abwarten. Nach §§ 4, 7 Kündigungsschutzgesetz gilt eine Frist von drei Wochen, nach deren Ablauf die Kündigung, außer bei Formmängeln, als wirksam gilt, wenn nicht Kündigungsschutzklage erhoben wurde. Vereinbaren Sie daher zeitnah einen Termin in unsrer Kanzlei und lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Wer arbeitet, muss sich von Zeit zu Zeit auch erholen.

Daher hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, geregelt im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).Der gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht jedes Jahr neu und beträgt 24 Tage – Achtung, gerechnet auf sechs Werktage in der Woche, bei einer fünf-Tage-Woche also 20 Tage- . Zusätzlich zum gesetzlichen Mindesturlaub können weitere, vertraglich gewährte, Urlaubsansprüche bestehen. Während des Urlaubs wird der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht freigestellt, erhält seine Vergütung jedoch weiter.
Dabei darf der Arbeitnehmer sich jedoch nicht einfach selbst beurlauben, sondern muss den Urlaub vom Arbeitgeber gewähren lassen. Dieser wiederum soll dabei die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen.

Als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht beantworten wir alle Ihre Fragen rund ums Urlaubsrecht:

  • Bis wann muss in einem Kalenderjahr nicht genommener Urlaub im nächsten Jahr spätestens gewährt werden?
  • Gibt es für Arbeitgeber die Möglichkeit, einen Urlaubswunsch abzulehnen?
  • Wie muss nicht genommener Urlaub abgegolten werden, wenn das Arbeitsverhältnis endet?

    Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin, ob telefonisch oder in unseren Kanzleiräumlichkeiten.

Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“.

Hiervon gibt es allerdings eine sehr wichtige Ausnahme: Wird ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank, hat er einen Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bestimmt, dass der Lohnanspruch aufrechterhalten bleibt. Dies gilt für die Dauer von bis zu Wochen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit, erhalten Arbeitnehmer keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber mehr, sondern beziehen Krankengeld von ihrer Krankenkasse.

Ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 I EFZG hat folgende Voraussetzungen:
1. Vorliegen einer Krankheit
2. Bestehen von Arbeitsunfähigkeit
3. Kausalität der Krankheit für die Arbeitsunfähigkeit
4. Kein Verschulden des Arbeitnehmers
5. Erfüllung der gesetzlichen Wartezeit

Erst wenn alle diese Punkte erfüllt sind, besteht ein Anspruch. Daran wird deutlich, Krankheit bedeutet nicht automatisch Entgeltfortzahlung! Es existieren zu jedem Punkt viele Sonderfälle und Detailfragen, bei deren Beantwortung Ihnen Ihr Rechtsanwalt tatkräftige Unterstützung bieten kann.
Als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten wir Sie gerne zu sämtlichen Problemen bei Entgeltfortzahlungsfragen. Sie sind Arbeitgeber und möchten wissen, ab wann und für welchen Zeitpunkt Sie von ihren Angestellten die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen können? Sie möchten als Arbeitnehmer wissen, wie lange Ihr Arbeitsverhältnis bestanden haben muss, bevor Sie im Krankheitsfall Anspruch auf Fortzahlung Ihres Lohns haben?

Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin, ob telefonisch oder in unseren Kanzleiräumlichkeiten.