Aktuelles
Seit Jahren kündigen Sparkassen und Volksbanken lukrative Verträge ihrer Kunden. Neben zahlreichen Bausparverträgen sind derzeit in erster Linie Prämiensparverträge von Sparkassen betroffen.
Als Kündigungsgrund führen die Finanzinstitute das „Gebot der Wirtschaftlichkeit“ an. Dieser Kündigungsgrund ist sehr umstritten. Nur für ganz bestimmte Verträge hat der Bundesgerichtshof in letzter Instanz entschieden, dass eine solche Kündigung rechtens ist.
Im Gegensatz zu diesen begrenzten Fällen hat das Oberlandesgericht Dresden beispielsweise entschieden, dass bei einem langfristigen Sparvertrag bei einer konkret vereinbarten vertraglichen Laufzeit, eine Kündigung seitens des Kreditinstituts unwirksam ist. In dem zugrundeliegenden Fall wurde der Vertrag mit einer Laufzeit von 1188 Monaten abgeschlossen.
In einer weiteren Entscheidung des Amtsgerichts Trier vom Juni diesen Jahres hat das Gericht entschieden, dass eine Prämienvereinbarung, die auf eine Laufzeit von 25 Jahren bestimmt ist, nicht durch das Finanzinstitut gekündigt werden darf. Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt. Hier bleibt also abzuwarten, ob das Urteil des Amtsgerichts Trier bestand haben wird.
Es zeigt sich, dass eine Kündigung nicht gleich das Ende der guten Konditionen bedeuten muss. Oft lohnt es sich, sich den einzelnen Fall genauer anzuschauen und Schritte gegen die Kündigung einzuleiten.
Erfolgsversprechend ist ein Vorgehen häufig in diesen Fällen:
- eine Prämienstaffel wurde im Vertrag vereinbart.
- es ist eine eindeutige Laufzeit vereinbart worden.
- unter engen Voraussetzungen kann Werbung ein Bestandteil des Vertrags geworden sein.
Sie sehen, es kommt ganz auf den individuellen Fall an. Gerne unterstützen wir Sie darin, ihren Fall genau zu erfassen und Ihre Rechte durchzusetzen.
Seit dem Jahre 2018 gilt die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als unmittelbar geltendes Recht in Deutschland. Sie enthält die zentralen Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten und soll zur Stärkung des Datenschutzes beitragen.
Im Zusammenhang mit der DSGVO kommt es jedoch in jüngster Zeit zu einer Welle von Abmahnungen zweifelhafter Berechtigung. Diese haben ihren Ursprung in der Nutzung von „Google Fonts“, einem interaktiven Verzeichnis von Schriftarten, die von Google zur freien Verfügung gestellt werden und die Websitebetreiber benutzen können. Verwendet eine Website Google Fonts, werden die IP-Adressen von Besuchern der Seite abgefragt und an Google weitergeleitet. Dies nutzen Abmahnwillige als Anknüpfungspunkt, um eine Verletzung von Datenschutzrechten zu behaupten, oft mit der Begründung, in der Speicherung der IP-Adresse liege eine Verarbeitung personenbezogener Daten, für die allerdings eine notwendige Einwilligung des Websitebesuchers nicht eingeholt worden sei. Aufgrund dieser Behauptung werden sodann Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen an den Betreiber der Website gestellt.
Diese Forderungen stellen sich jedoch bei genauerer Betrachtung oftmals sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der Vorgehensweise als höchst zweifelshaft dar. Wer eine solche Abmahnung erhält, sollte sich daher nicht sofort einschüchtern lassen und auf die in vielen Fällen ungerechtfertigten oder überhöhten Forderungen eingehen, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Eine anwaltliche Überprüfung bringt hier Klarheit und kann unberechtigte Forderungen abwehren.
Sollte Sie von einer Abmahnung wegen Google Fonts betroffen sein, können wir Sie zu sämtlichen diesbezüglichen Fragen kompetent beraten. Vereinbaren Sie gerne mit uns einen Gesprächstermin, telefonisch oder in unserer Kanzlei.
Die Attraktivität des Online-Glücksspiels erfreut sich seit Jahren immer größerer Beliebtheit. Einer der Hauptgründe für die wachsende Beliebtheit von Online-Casinos ist ihr Komfortfaktor. Es ist nicht mehr erforderlich, eine Reise zum Casino oder gar ins Ausland zu machen. Stattdessen kann man jetzt direkt über seinen Computer oder Laptop im Internet spielen. Eine Einzahlung ist schnell erfolgt. Danach hat der Spieler jederzeit die Möglichkeit von überall auf die Webseite zuzugreifen. Darüber hinaus bieten die meisten Online Casinos attraktive Bonusprogramme, die immer mehr Spieler anlocken sollen.
Jedoch birgt das Ganze große Gefahren. Der Verlust der Spieler betrug im Jahr 2019 etwa 510 Millionen Euro. Allerdings haben die meisten Online Casinos für Ihr Angebot keine gültige Lizenz. Sie sind und waren folglich über Jahre hinweg illegal.
Immer mehr Gerichte urteilen positiv. Insbesondere sind die Entscheidungen des OLG Frankfurt und des OLG München maßgebend. Das OLG Frankfurt stellte fest, dass der Glücksspielvertrag zwischen dem jeweiligen Casino und dem Spieler nichtig war. Der Einsatz wurde folglich ohne Rechtsgrund geleistet und somit ist der Verlust zurückzuzahlen. Auch das OLG München entschied zugunsten des Spielers mit ähnlicher Argumentation.
Spieler können nun Ihren verlorenen Einsatz wieder einfordern. Allgemein lässt sich sagen, dass Rückforderungen von Online Casinos nach 10 Jahren verjähren, sodass 2023 alle Verluste ab 2013 zurückgeholt werden können.
Sollten Sie in den letzten Jahren Ihr Geld in einem oder mehreren Online-Casinos verspielt haben, können wir Sie nur auffordern uns zu kontaktieren. Wir kümmern uns um die Rückforderung.
Der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ ist ein wichtiges Prinzip im Arbeitsrecht. Er besagt, dass ein Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Lohn hat, wenn er tatsächlich gearbeitet hat, denn Grundidee eines Arbeitsverhältnisses ist ein Austausch von Leistung und Gegenleistung: Arbeitsleistung gegen Entgelt. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer kein Geld erhält, wenn er nicht arbeitet.
Wie von jeder Regel gibt es jedoch auch hier Ausnahmen: Wichtigster Fall ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Wird ein Arbeitnehmer krank und ist aufgrund dieser Krankheit arbeitsunfähig, greifen die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) und dem Arbeitnehmer ist gemäß § 3 EFZG sein Lohn auch ohne Arbeitsleistung weiterhin zu zahlen und zwar bis zu einer Dauer von sechs Wochen. Bleibt der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig krank, hat er die Möglichkeit, Krankengeld zu beziehen.
Auch in deutlich erfreulicheren Fällen als einer Erkrankung kennen unterschiedliche Gesetze Lohnansprüche ohne Arbeitsleistung. So regelt das Bundesurlaubsgesetz in § 11 BUrlG das Urlaubsentgelt für Arbeitnehmer und Mütter profitieren für bestimmte Zeiträume vor und nach der Geburt ihres Kindes von den Entgeltregelungen des Mutterschutzgesetzes.
Einen Sonderfall bilden zudem die Grundsätze zum sogenannten „Annahmeverzug“ sowie dem „Betriebs- und Wirtschaftsrisiko“. Hier stammen – anders als beispielsweise bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – die Gründe für den Arbeitsausfall nicht aus der Sphäre des Arbeitnehmers, sondern aus der Sphäre des Arbeitgebers. Der Grund, aus dem nicht gearbeitet (und daher dem Grundsatz nach kein Lohn erzielt) wird, fallen in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hingegen würde arbeiten, kann aber nicht, weil der Arbeitgeber die von ihm angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Dieser Themenbereich, der unter anderem Fälle von Naturkatastrophen, Brandschäden, witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder solche Fälle, in denen die Fortsetzung des Betriebs wegen Auftrags- oder Absatzmangels wirtschaftlich sinnlos ist, betrifft, gestaltet sich in seinen Einzelheiten als sehr komplex und von vielen Einzelfaktoren abhängig. Einen typischen Fall verdeutlicht aber das Beispiel, wonach das Betriebsrisiko dafür, dass wegen eines Brandes in einem besonders feuergefährdeten Betrieb (Strumpffabrik) eine Betriebsstockung eintritt, grundsätzlich den Arbeitgeber trifft. In diesem, vom Bundesarbeitsgericht bereits 1972 entschiedenen Fall (BAG, Urteil vom 28. 9. 1972 – 2 AZR 506/71) war den betroffenen Arbeitern, die durch einen Brand in der Fabrik ihres Arbeitgebers an der Arbeit gehindert waren, der Lohn weiter zu zahlen, obwohl sie ihre Arbeit nicht verrichtet hatten.
Zu guter Letzt existieren Konstellationen, in denen Arbeitnehmer zwar körperlich zur Arbeit in der Lage wären, allerdings für einen kurzen Zeitraum aus persönlichen Gründen ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommen können. Hier kennt das Bürgerliche Gesetzbuch mit § 616 BGB eine Vorschrift, wonach in bestimmten Fällen der Arbeitnehmer trotz fehlender Arbeitsleistung seinen Lohnanspruch ausnahmsweise nicht verliert, sondern sein Arbeitsentgelt auch für die versäumte Arbeitszeit erhält. Beispiele für solche Situationen können eine Hochzeit, die Geburt eines Kindes, der Tod oder die Erkrankung naher Angehöriger, eine Zeugenaussage oder ein dienstlich veranlasster Umzug sein.
Bereits dieser kurze Überblick macht deutlich: „Ohne Arbeit kein Lohn“ ist ein wichtiges Prinzip im Arbeitsrecht, allgemeingültig ist es aber nicht und wie sooft kommt es auf den Einzelfall an.
Zu allen Fragen des Arbeitsrechts – auch zum Arbeitslohn – beraten wir Sie gerne.
Bei vielen Gelegenheiten, beispielsweise bei Veranstaltungen und Feierlichkeiten, stellt der Genuss alkoholischer Getränke einen weit verbreiteten Bestandteil des täglichen Lebens dar. Ein Konsum in geringen Mengen gilt allgemein als nicht gesundheitsschädlich. Am Steuer hat Alkohol allerdings nichts zu suchen – denn eine Trunkenheit im Straßenverkehr kann schwerwiegende Folgen haben. Während die Wirkung von Alkohol auf den Einzelnen von vielen individuellen Faktoren abhängt, wie beispielsweise Alter oder Geschlecht, gibt es nichtsdestotrotz allgemeine Auswirkungen, die Alkoholkonsum nach sich zieht und, und die das Fahren unter Alkoholeinfluss gefährlich machen Hierzu zählen: Ein verlangsamtes Reaktionsvermögen, Verringerte Aufmerksamkeit und Sehleistung oder auch eine erhöhte Risikobereitschaft.
Dementsprechend gehen auch die geltenden gesetzlichen Regelungen davon aus, dass Alkohol am Steuer eine hohe Gefährdung des Straßenverkehrs darstellt, weshalb bestimmte Promillegrenzen gelten, durch die Unfälle vermieden werden sollen und bei deren Überschreitung rechtliche Sanktionen drohen, die von Bußgeldern über den Entzug der Fahrerlaubnis bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen reichen können. Dabei gelten grundsätzlich die folgenden Promillegrenzen:
Bei bis zu 0,5 Promille ist das Autofahren im Grundsatz nicht verboten, allerdings gelten Fahrer schon bei geringeren Blutalkoholkonzentration, nämlich ab 0,3 als relativ fahruntüchtig, wenn sich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigen. Bei einem Promillewert zwischen 0,5 und 1,09 begeht der Fahrer eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), ohne dass eine Rolle spielt, ob sich der alkoholisierte Fahrer einen alkoholtypischen Fahrfehler geleistet hat. Ab einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1 Promille wird die absolute Fahruntüchtigkeit angenommen, wer hiergegen verstößt, macht sich unter Umständen wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB strafbar, selbst wenn niemand hierdurch gefährdet worden ist. Wird durch eine solche Trunkenheitsfahrt tatsächlich ein Mensch oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet, kommt sogar eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB in Betracht, der noch einmal deutlich schärfere Strafen vorsieht.
Für Fahranfänger und junge Fahrer unter 21 Jahren gilt im Übrigen eine besonders strenge Promillegrenze: 0,0 Promille gemäß § 24c StVG. Und – was viele nicht wissen – auch wer mit dem Fahrrad oder einem E-Roller fährt, muss sich an bestimmte Promillegrenzen halten, Fahrradfahrer gelten ab 1,6 Promille ab absolut fahruntüchtig.
Welche Bußgelder bei welchen Alkoholverstößen greifen, darüber gibt der aktuelle Bußgeldkatalog Auskunft:
Verstoß | Bußgeld (€) | Punkte | Fahrverbot |
Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 – 1,09 Promille | 528,50 € | 2 | 1 Monat |
– bei Eintrag eines vorherigen Alkoholverstoßes | 1053,50 € | 2 | 3 Monate |
– bei Eintrag zweier vorheriger Alkoholverstöße | 1578,50 € | 2 | 3 Monate |
Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille (“absolute Fahruntüchtigkeit”), à wird als Straftat geahndet | Freiheits- / Geldstrafe | 3 | variiert |
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0-‰-Regel als Fahranfänger nicht eingehalten | 278,50 € | 1 | – |
Es lässt sich also deutlich sagen, wer am Straßenverkehr teilnimmt, sollte sich von Alkohol möglichst fern halten. Wer dennoch bei einer Kontrolle mit Alkohol am Steuer erwischt wird, muss noch nicht gleich mit dem Schlimmsten rechnen. Welche Konsequenzen zu erwarten sind, hängt von vielen Gesichtspunkten ab – und oft gelingt es auch, gegen fehlerhafte Bußgeldbescheide vorzugehen. In jedem Fall beraten wir Sie gerne!
- Was sind Phishing-Angriffe?
Bei sog. Phishing-Angriffen werden im Internet auf verschiedenen Plattformen, wie zum Beispiel auf Facebook, Instagram oder auch bei der Nutzung des E-Mail-Postfachs, die Identität und Daten der Nutzer gestohlen. Diese Phishing-Angriffe sind kein neues Phänomen und besonders im Online-Banking weit verbreitet. In jüngster Zeit gibt es gerade im Online-Banking-Bereich zunehmend Geschädigte, da die Methoden immer raffinierter, ausgereifter und schwerer zu durchschauen sind.
Kunden und Kundinnen erhalten beispielsweise täuschend echte E-Mails die den Eindruck erwecken sollen, von ihrer Hausbank abgesendet worden zu sein. Unter dem Vorwand, dass ein Update erforderlich sei, das Konto aufgrund einer unberechtigten Abbuchung gesperrt sei oder sich das TAN-Verfahren geändert habe, werden die Kunden über einen Link auf eine Website geleitet. Hier werden die Kunden nun zur Eingabe ihrer Zugangsdaten und/oder zur Eingabe von TANs aufgefordert – und schon haben die Täter die erforderlichen Daten, um unautorisierte Überweisungen zu Lasten des Kontoinhabers tätigen zu können.
- Besteht ein Erstattungsanspruch gegen die Bank?
Da der Schädiger selbst in den meisten Fällen nur schwer zu erreichen ist, schützt der Gesetzgeber den Kunden grundsätzlich durch die Regelungen zum Zahlungsdiensterecht. Danach darf die Bank das Konto eines Kunden nur belasten, wenn dieser den Zahlungsvorgang autorisiert, ihm also zugestimmt, hat. Ist der Zahlungsvorgang dagegen nicht tatsächlich vom Kunden autorisiert worden, weil von Schädigern eigenmächtige Buchungen vorgenommen wurden, hat er grundsätzlich einen Erstattungsanspruch gegen die Bank, §§ 675 u BGB. Diese muss ihm dann den „entwendeten“ Betrag zurückzahlen. Die Chancen stehen dabei gut, sofern keine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Kunden vorliegt, § 675v BGB. Auf letztes berufen sich jedoch in Phishing-Fällen viele Banken und stellen sich auf den Standpunkt, die getäuschten Kunden würden, indem sie auf die Schädiger „hereinfallen“ und ihre Daten preisgeben, grob fahrlässig handeln.
Bereits 2016 hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil im Grundsatz geklärt, inwieweit Bank oder Kunde die für sie günstigen Umstände beweisen müssen (BGH, Urt. v. 26.1.2016 – XI ZR 91/14). Dabei hat der BGH den besonderen Schutz des Kunden als Zahlungsdienstenutzer betont. Deshalb muss die Bank zunächst die Authentifizierung sowie die ordnungsgemäße Aufzeichnung, Verbuchung und störungsfreie, keine Auffälligkeiten aufweisende technische Abwicklung des Zahlungsvorgangs nachweisen. Diese Bereiche liegen im Verantwortungsbereich der Bank und sind vom Kunden nicht einsehbar oder kontrollierbar. Da nahezu jeder Datenverkehr und jede Software gewisse Schwächen und Sicherheitslücken aufweist, stellt die Nachweisbarkeit für Banken eine große Hürde dar. Sollte dies der Bank wider Erwarten gelingen, reicht der Nachweis jedoch nicht aus, um zugleich eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Kunden anzunehmen.
Wann genau der Kunde seine Sorgfaltspflichten verletzt, ist bisher noch nicht abschließend geklärt. Nach bisheriger Rechtsprechung dürfte das jedenfalls anzunehmen sein, wenn der Kunde die Sicherheitshinweise missachtet (AG Köln, Urt. v. 20.1.2014 – 142 C 406/13), keine aktuelle Virenschutzsoftware und Firewall verwendet, keine Sicherheitsupdates für sein Betriebssystem sowie verwendete Software vornimmt (LG Köln, Urt. v. 5.1.2007 – 9 S 195/07), die Überweisungsdaten nicht sorgfältig überprüft (OLG Oldenburg, Beschl. v. 21.8.2018 – 8 U 163/17), oder wenn er nach Entdeckung einer Phishing-Attacke untätig bleibt.
Kein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten wurde hingegen bei Weitergabe des PINs an den Ehemann angenommen (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urt. v. 17.7.2020 – 6 O 5935/19). Das Landgericht stellt hier auch nochmals klar, dass die Bank den Beweis erbringen muss, dass der unbefugte Zugriff durch Fehler oder Sorglosigkeit des Kunden erfolgte.
- Was ist bei einem möglichen Phishing-Angriff zu tun?
Bemerkt man selbst Unregelmäßigkeiten auf dem eigenen Konto und hat den Verdacht, dass man Opfer eines solchen Phishing-Angriffs geworden ist, sollte man sofort handeln – sind mehr als 13 Monate seit dem Angriff vergangen, stehen Kunden gegen die Bank in der Regel keine Ansprüche mehr zu, § 675 b Abs. 2 BGB.
Zuallererst ist es wichtig, Ruhe zu bewahren. Kontrollieren Sie, ob und welche unberechtigten Transaktionen stattgefunden haben, ob ihre Bankdaten geändert wurden, ändern Sie ihre LogIn-Daten und speichern Sie alles, insbesondere einen Screenshot der falschen Website, bereits stattgefundene Transaktionen bzw. Kontoauszüge und die an Sie gerichteten Benachrichtigungen ab. Notieren Sie dabei die IBAN des Zahlungsempfängers und stellen Sie sicher, dass diese auf den Kontoauszügen gut lesbar ist.
Sollten Sie von einem Phishing-Angriff betroffen sein, stehen wir Ihnen gerne beratend und unterstützend zur Seite, treten mit Ihrer Bank in Kontakt und kümmern uns um Ihre Rückforderung
rundsätze des Anspruchs auf Erholungsurlaub im Arbeitsverhältnis
Um ihre Gesundheit zu schützen, Erholung zu gewährleisten und auch ihre Arbeitskraft zu erhalten, steht Arbeitnehmern ein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
- Gesetzlicher (Mindest-)Urlaubsanspruch
Im Bundesurlaubsgesetz ist als Grundsatz geregelt, dass jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub von mindestens 24 Werktagen pro Kalenderjahr hat, §§ 1, 3 BUrlG. Der Gesetzgeber geht dabei von einer 6-Tage Woche aus, da der Samstag als Werktag zählt. Wird – wie in den meisten Branchen üblich – nur an fünf Tagen die Woche gearbeitet, wird der gesetzliche Mindesturlaub anteilig berechnet und beträgt 20 Werktage. Auch wenn nur Teilzeit gearbeitet wird, ist der Urlaub ins Verhältnis zu setzen. Der gesetzliche Urlaubsanspruch errechnet sich daher wie folgt:
24 Werktage / 6 Werktage x Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage = Urlaubstage |
Bei Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses gilt zunächst eine sechsmonatige Wartefrist, bis man den vollen Jahresurlaub erwirbt, § 4 BUrlG.
- Vertraglicher Zusatzurlaub
Der Urlaubsanspruch kann im Rahmen von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen oder individuell im Arbeitsvertrag geregelt werden. Dabei kann der Arbeitgeber zusätzliche Urlaubstage gewähren, den gesetzlichen Urlaubsanspruch darf er jedoch keinesfalls unterschreiten, § 13 BUrlG.
- Urlaubszeitraum
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber berücksichtigen, in welchem Zeitraum sich der Arbeitnehmer Erholungsurlaub wünscht. Verweigern darf er einen bestimmten Zeitraum nur, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Dabei ist es bei Ablehnung eines Urlaubsantrags die Pflicht des Arbeitgebers, dem Urlaub entgegenstehende dringenden betrieblichen Gründe im Einzelfall genau darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Es reicht beispielsweise nicht aus, pauschal darauf hinzuweisen, dass in dem gewünschten Zeitraum die umsatzstarke Zeit beginnt (ArbG Nürnberg, Urt. v. 19.7.2007, 8 Ga 39/07). Zu solchen dringenden betrieblichen Belangen zählen insbesondere unvorhergesehene Umstände, wie plötzliche Personalmangel durch Krankheit, ein zusätzlicher, besonders arbeitsintensiver Auftrag oder die Abhängigkeit eines Vertriebsunternehmens von der Produktion eines Herstellers. Hingegen darf der Arbeitgeber den Urlaub nicht verweigern, weil absehbar in Zukunft Personalengpässe drohen. Letzteres muss der Arbeitgeber bereits im Vorfeld einkalkulieren und entsprechend Personal einstellen.
Liegen mehrere Urlaubsanträge verschiedener Arbeitnehmer für denselben Zeitraum vor, darf der Arbeitgeber den Urlaub ebenfalls nur dann verweigern, wenn aus betrieblichen Gründen nicht jeder Urlaubswunsch erfüllt werden kann. Ist dies der Fall, hat der Arbeitgeber bei der Auswahl soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Hierzu zählen zum Beispiel die Ferienzeit der Kinder, Urlaubsmöglichkeiten des Partners, Alter und Betriebszugehörigkeit und die Frage, ob erstmaliger oder wiederholter Urlaub im Kalenderjahr genommen wird. Berücksichtigt wird dabei auch, welcher der Arbeitnehmer besonders erholungsbedürftig ist, sei es durch eine besonders intensive Arbeitsbelastung oder eine kürzlich zurückliegende schwerwiegende Erkrankung.
- Verbot der Selbstbeurlaubung
Der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, sich eigenmächtig Urlaub zu nehmen. Eine „Selbstbeurlaubung“ ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs nicht nachkommt. Dies gilt beispielsweise auch dann, wenn sich das Urlaubsjahr dem Ende neigt oder wenn der Arbeitnehmer im Urlaub krank wird und aufgrund der Krankheit seinen eigentlich genommenen Urlaub verlängern möchte.
Der eigenmächtige Antritt eines vom Arbeitgeber nicht gewährten Urlaubs durch den Arbeitnehmer kann einen Kündigungsgrund darstellen!
- „Nachträgliche“ Urlaubsgewährung
Hat der Arbeitnehmer sich entgegen der gesetzlichen Regelungen selbst beurlaubt, so ist der Arbeitgeber nicht berechtigt und verpflichtet, die Zeit nachträglich als Urlaub anzurechnen. Der Urlaubsanspruch bleibt also zunächst bestehen, obwohl der Arbeitnehmer seiner Tätigkeit in dieser Zeit nicht nachgekommen ist. Denn Urlaub als Befreiung von der Arbeitspflicht kann nur für einen bestimmten künftigen Zeitraum gewährt werden.
Allerdings verletzt der Arbeitnehmer mit einer solchen „Selbstbeurlaubung“ seine vertraglichen Pflichten. Dies kann den Arbeitgeber zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen. Auch entfällt für den Arbeitnehmer der Anspruch auf Vergütung für den Zeitraum, in er sich selbst zu Unrecht beurlaubt hat.
Auch im umgekehrten Fall ist eine nachträgliche Anrechnung als Urlaub grundsätzlich nicht möglich, dies gilt etwa für eine zu Unrecht erfolgte Freistellung seitens des Arbeitgebers. Diese kann er nachträglich nicht in eine Urlaubsgewährung „umwidmen“. Auch etwaige Minusstunden des Arbeitnehmers können nicht mit einem noch bestehenden Urlaubsanspruch nachträglich verrechnet werden.
Um Unklarheiten im Hinblick auf den Urlaubsanspruch von vorne herein zu vermeiden, ist es für Arbeitgeber stets empfehlenswert, ausdrückliche Bestimmungen schriftlich in den Arbeitsvertrag aufzunehmen und das Thema Urlaub eindeutig zu regeln.
Als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht unterstützen wir Sie gerne bei der Vertragsgestaltung – und sollte es doch einmal zu Unstimmigkeiten in Urlaubsfragen kommen, sprechen Sie uns gerne an, wir helfen Ihnen weiter!
In Zeiten steigender Preise wird der Blick auf die Betriebskostenabrechnung von vielen Mietern wegen drohender Nachzahlungen gefürchtet. Doch auch wenn Vermieter zur Erteilung einer Betriebskostenabrechnung verpflichtet (und auch darauf angewiesen) sind, kommt es dabei in der Praxis nicht selten zu Fehlern. Sollten Sie Zweifel haben, ob die Abrechnung, die Sie als Mieter erhalten haben, ihre Richtigkeit hat oder als Vermieter Unterstützung bei der Erstellung Ihrer Abrechnungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne mit rechtlicher Beratung zur Seite.
- Was sind Betriebskosten?
Betriebskosten sind alle Kosten der Immobilienbewirtschaftung, neben der Miete entstehen. Daher werden sie auch als „Nebenkosten“ bezeichnet. Wichtig zu wissen ist dabei: Viele dieser Kosten dürfen Vermieter auf ihre Mieter umlegen – jedoch nicht alle und für die umlegbaren Kosten gelten Regeln die Vermieter beachten müssen.
- Welche Kosten müssen Mieter übernehmen?
Für die Frage, welche Betriebskosten Mieter übernehmen müssen, ist zunächst einmal der Mietvertrag maßgeblich. Ist mietvertraglich festgelegt, dass nur bestimmte Kosten getragen werden müssen, können auch nur diese im Rahmen der Betriebskostenabrechnung verlangt werden.
Enthält der Mietvertrag keine Vorgabe oder regelt er nur, dass der Mieter „sämtliche“ Betriebskosten zu zahlen hat, gelten grundsätzlich die Regeln der Betriebskostenverordnung. Umlegbare Betriebskosten sind hiernach beispielsweise die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, insbesondre die Grundsteuer; die Kosten der Wasserversorgung; die Kosten der Entwässerung; die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage oder auch die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung. Eine komplette Auflistung findet sich in § 2 Betriebskostenverordnung.
- Wie muss die Betriebskostenabrechnung erteilt werden?
Für die Erteilung der Betriebskostenabrechnung gelten einige gesetzliche Vorgaben, aus denen sich ergibt, wann die Abrechnung erteilt und wie sie gestaltet werden muss. Zentrale Punkte sind:
- Formelle Richtigkeit („Prüffähigkeit“) der Abrechnung: Der Mieter muss in der Lage sein, die Kostenpositionen die verteilt werden sollen, zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil rechnerisch nachzuprüfen. Hierzu müssen enthalten sein:
- Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten (nach Kostenarten unterteilt)
- Die Angabe und ggf. Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel
- Die Berechnung des Anteils des Mieters
- Der der Abzug von Vorauszahlungen
- Inhaltliche Richtigkeit: Die Abrechnung Die Angaben in der Abrechnung müssen nicht nur vollständig, sondern auch inhaltlich richtig sein. Der Vermieter muss also bspw. darauf achten, die entstandenen Gesamtkosten korrekt anzugeben und den richtigen Umlagemaßstab anzuwenden.
- Abrechnungszeitraum: Nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 556 Abs. 3 BGB) muss jährlich abgerechnet werden, d.h. der Zeitraum, über den die Abrechnung erteilt wird, muss ein Jahr umfassen. Nicht zwingend erforderlich ist, dass auch das Kalenderjahr als Abrechnungsperiode gewählt wird. Möglich ist damit bspw. auch dass für einen Mieter, dessen Mietverhältnis im Juli begonnen hat, jährlich von Juli bis Juli abgerechnet wird.
- Abrechnungsfrist: Nach der gesetzlichen Regelung (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB) gilt: „Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.“ Das bedeutet der Vermieter hat nach Ablauf des Abrechnungszeitraums ein Jahr Zeit, um die Abrechnung tatsächlich zu erteilen.
- Welche Folgen hat eine fehlerhafte Abrechnung?
Unterlaufen bei der Abrechnung formelle oder inhaltliche Fehler, können die Folgen unterschiedlich sein.
- Abrechnungsfrist: Wird die Jahresfrist nicht eingehalten, kann der Vermieter Nachzahlungen, die sich aus der Abrechnung ergeben würden, vom Mieter nicht mehr verlangen (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB).
- Abrechnungszeitraum: Eine Abrechnung, die nicht dem festgelegten Abrechnungszeitraum entspricht, erfüllt nicht den Abrechnungsanspruchs des Mieters. Der muss also eine neue, den Abrechnungszeitraum einhaltende Abrechnung erteilen.
- Formelle Richtigkeit: Ist die Abrechnung schon formell fehlerhaft, werden Nachzahlung- und Rückzahlungsansprüche, die aus der Abrechnung folgen würden, gar nicht erst fällig.
- Inhaltliche Richtigkeit: Ist die Abrechnung inhaltlich fehlerhaft, wird durch sie der Anspruch des Mieters auf eine ordnungsgemäße Abrechnung nicht erfüllt. Der Vermieter schuldet dann eine erneute, vertragsgemäße Abrechnung. Hier ist allerdings seitens des Mieters Aufmerksamkeit geboten, denn nach den gesetzlichen Regeln (§ 556 Abs. 3 S. 6 BGB) gilt für inhaltliche Einwände des Mieters eine Frist von einem Jahr. Wird dieses Frist nicht eingehalten, kann auch die inhaltlich nicht korrekte Abrechnung „bestandskräftig“ werden und der Vermieter kann beispielsweise einen Nachzahlungsanspruch haben, obwohl er eigentlich einen Rechenfehler begangen hat.
Es wird also sehr deutlich: Die Erteilung einer formell und inhaltlich korrekten Betriebskostenabrechnung ist für Mieter und Vermieter gleichermaßen sehr wichtig aber auch sehr anspruchsvoll und fehleranfällig. Damit Sie Ihre Interessen möglichst optimal wahrnehmen können, sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne!